Mängeleinrede

Mängeleinrede
dem Käufer einer Sache, dem Besteller beim  Werkvertrag und Mieter beim Mietvertrag wegen Mängeln zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Die Einrede kann beim Kaufvertrag und Werkvertrag auch nach  Verjährung der Gewährleistungsansprüche ( Mängelhaftung) erhoben werden, solange ein  Rücktritt vom Vertrag möglich wäre (§§ 438 IV, 634a IV BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Mängelanzeige — I. M. im Falle einer gekauften Sache: Vom Käufer an den Verkäufer gerichtete Anzeige (konkrete Angabe erforderlich, allgemeine Redensarten ungenügend), dass die gekaufte Sache ⇡ Mängel hat (⇡ Sachmängelhaftung). Sendet der Käufer die M. vor… …   Lexikon der Economics

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