- Mängeleinrede
- dem Käufer einer Sache, dem Besteller beim ⇡ Werkvertrag und Mieter beim Mietvertrag wegen Mängeln zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Die Einrede kann beim Kaufvertrag und Werkvertrag auch nach ⇡ Verjährung der Gewährleistungsansprüche (⇡ Mängelhaftung) erhoben werden, solange ein ⇡ Rücktritt vom Vertrag möglich wäre (§§ 438 IV, 634a IV BGB).
Lexikon der Economics. 2013.